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§ 14 UStGChecklisteKeine Steuerberatung

Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG: Checkliste für Ihre Vorlage

Jede Rechnung — Papier, PDF oder E-Rechnung — braucht die Angaben aus § 14 Abs. 4 UStG. Hier die Checkliste zum Abhaken, plus die Sonderfälle Kleinbetrag und § 14a, und der Hinweis, was zusätzlich in XRechnung oder ZUGFeRD gehört.

Keine Steuerberatung · Recherche-Stand: Oktober 2026

Quellen: § 14, § 14a UStG; § 33, § 34a UStDV; BMF-FAQ zur E-Rechnung und BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 bzw. 15. Oktober 2025. Wir ersetzen keine Steuerberatung und keine Prüfung Ihrer Einzelfälle.

Checkliste: § 14 Abs. 4 UStG

Nr.AngabeWas Sie eintragen
1Name und AnschriftVollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen (leistender Unternehmer) und von Ihrem Kunden (Leistungsempfänger).
2Steuernummer oder USt-IdNr.Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
3AusstellungsdatumDas Datum, an dem Sie die Rechnung schreiben (Rechnungsdatum).
4Fortlaufende RechnungsnummerEine Nummer, die Sie nur einmal vergeben. Mehrere Nummernkreise sind erlaubt.
5Menge und Art der LeistungMenge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung.
6Leistungsdatum / -zeitraumZeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; entspricht er dem Rechnungsdatum, genügt ein entsprechender Hinweis. Sonst Beginn und Ende des Zeitraums.
7Entgelt nach SteuersätzenDas Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen, sowie im Voraus vereinbarte Minderungen (Skonto, Boni, Rabatte).
8Steuersatz und SteuerbetragDer anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, oder ein Hinweis, dass die Leistung steuerfrei ist.
9Hinweis Aufbewahrung (Grundstück)Nur bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer: Hinweis, dass der Empfänger die Rechnung zwei Jahre aufbewahren muss.
10Angabe „Gutschrift“Nur im Gutschriftverfahren, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt.

Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto

Nach § 33 UStDV reichen bei Rechnungen über einen Kleinbetrag bis 250 € brutto weniger Angaben (u. a. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art, Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz). Nach § 33 Satz 4 UStDV dürfen solche Kleinbetragsrechnungen stets als sonstige Rechnung übermittelt werden (Stand: Oktober 2026). Ob Ihre Rechnung darunter fällt, klärt Ihre Steuerberatung.

Zusätzlich: § 14a UStG

In besonderen Fällen verlangt § 14a UStG weitere Angaben. Häufig relevant:

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG): Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder gleichbedeutend) auf der Rechnung.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis auf die Steuerfreiheit und die USt-IdNr. des Kunden, soweit gesetzlich verlangt.

Der Konverter auf dieser Website ist derzeit auf Rechnungen mit einem Steuersatz und Umsatzsteuerausweis ausgelegt; Reverse-Charge- und steuerfreie Sonderfälle bilden Sie besser in Ihrer Rechnungssoftware ab.

Was § 14 nicht regelt — aber die E-Rechnung braucht

§ 14 sagt nichts über Leitweg-ID, elektronische Adressen (BT-34/BT-49) oder Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail. Die XRechnung verlangt diese Felder über die EN 16931 und die deutschen Zusatzregeln (z. B. BR-DE-15 für die Käuferreferenz). Die komplette Feldliste und ein Muster stehen unter E-Rechnung-Vorlage; wie Word-Bezeichnungen zum Konverter passen, erklärt Word zu XRechnung.

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  • Kurzanleitung Word → PDF → XRechnung oder ZUGFeRD

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Vormerken – Bescheid geben, wenn das Kit startet

Kein Kauf, keine Zahlung, kein Konto. Wir speichern nur Ihre E-Mail-Adresse, den Zeitpunkt und die Version dieses Einwilligungstextes. Derzeit versenden wir noch keine E-Mails; vor der ersten Nachricht erhalten Sie einen Bestätigungslink. Details: Datenschutz.

Häufige Fragen

Was muss auf jeder Rechnung nach § 14 UStG stehen?

§ 14 Abs. 4 UStG listet die Pflichtangaben: Parteien mit Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, Menge und Art, Leistungsdatum, Entgelt nach Steuersätzen, Steuerbetrag bzw. Steuerfrei-Hinweis, und in Sonderfällen Aufbewahrungshinweis oder „Gutschrift“. Das ist keine Steuerberatung; im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.

Was gilt bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €?

§ 33 UStDV erlaubt bei Rechnungen bis 250 € brutto verkürzte Angaben. Nach § 33 Satz 4 UStDV dürfen solche Kleinbetragsrechnungen stets als sonstige Rechnung übermittelt werden (es muss also keine E-Rechnung nach EN 16931 sein). Das ist eine andere Regelung als § 34a UStDV (Kleinunternehmer). Stand: Oktober 2026.

Reicht eine korrekte §-14-Rechnung als E-Rechnung?

Nein. § 14 regelt den Inhalt. Als E-Rechnung gilt zusätzlich ein strukturiertes Format nach EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil BASIC; nicht MINIMUM und nicht BASIC WL, laut BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024). Ein PDF oder Word-Dokument bleibt eine sonstige Rechnung.

Was verlangt § 14a UStG zusätzlich?

Bei besonderen Fällen (z. B. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen) verlangt § 14a UStG zusätzliche Hinweise und Angaben, etwa den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft oder die USt-IdNr. des Kunden. Details gehören in die Steuerberatung.

Keine Steuerberatung. Angaben nach bestem Wissen zum Recherche-Stand Oktober 2026; Gesetze und BMF-Schreiben können sich ändern.