Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG: Checkliste für Ihre Vorlage
Jede Rechnung — Papier, PDF oder E-Rechnung — braucht die Angaben aus § 14 Abs. 4 UStG. Hier die Checkliste zum Abhaken, plus die Sonderfälle Kleinbetrag und § 14a, und der Hinweis, was zusätzlich in XRechnung oder ZUGFeRD gehört.
Keine Steuerberatung · Recherche-Stand: Oktober 2026
Quellen: § 14, § 14a UStG; § 33, § 34a UStDV; BMF-FAQ zur E-Rechnung und BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 bzw. 15. Oktober 2025. Wir ersetzen keine Steuerberatung und keine Prüfung Ihrer Einzelfälle.
Checkliste: § 14 Abs. 4 UStG
| Nr. | Angabe | Was Sie eintragen |
|---|---|---|
| 1 | Name und Anschrift | Vollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen (leistender Unternehmer) und von Ihrem Kunden (Leistungsempfänger). |
| 2 | Steuernummer oder USt-IdNr. | Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. |
| 3 | Ausstellungsdatum | Das Datum, an dem Sie die Rechnung schreiben (Rechnungsdatum). |
| 4 | Fortlaufende Rechnungsnummer | Eine Nummer, die Sie nur einmal vergeben. Mehrere Nummernkreise sind erlaubt. |
| 5 | Menge und Art der Leistung | Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung. |
| 6 | Leistungsdatum / -zeitraum | Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; entspricht er dem Rechnungsdatum, genügt ein entsprechender Hinweis. Sonst Beginn und Ende des Zeitraums. |
| 7 | Entgelt nach Steuersätzen | Das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen, sowie im Voraus vereinbarte Minderungen (Skonto, Boni, Rabatte). |
| 8 | Steuersatz und Steuerbetrag | Der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, oder ein Hinweis, dass die Leistung steuerfrei ist. |
| 9 | Hinweis Aufbewahrung (Grundstück) | Nur bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer: Hinweis, dass der Empfänger die Rechnung zwei Jahre aufbewahren muss. |
| 10 | Angabe „Gutschrift“ | Nur im Gutschriftverfahren, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt. |
Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto
Nach § 33 UStDV reichen bei Rechnungen über einen Kleinbetrag bis 250 € brutto weniger Angaben (u. a. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art, Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz). Nach § 33 Satz 4 UStDV dürfen solche Kleinbetragsrechnungen stets als sonstige Rechnung übermittelt werden (Stand: Oktober 2026). Ob Ihre Rechnung darunter fällt, klärt Ihre Steuerberatung.
Zusätzlich: § 14a UStG
In besonderen Fällen verlangt § 14a UStG weitere Angaben. Häufig relevant:
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG): Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder gleichbedeutend) auf der Rechnung.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis auf die Steuerfreiheit und die USt-IdNr. des Kunden, soweit gesetzlich verlangt.
Der Konverter auf dieser Website ist derzeit auf Rechnungen mit einem Steuersatz und Umsatzsteuerausweis ausgelegt; Reverse-Charge- und steuerfreie Sonderfälle bilden Sie besser in Ihrer Rechnungssoftware ab.
Was § 14 nicht regelt — aber die E-Rechnung braucht
§ 14 sagt nichts über Leitweg-ID, elektronische Adressen (BT-34/BT-49) oder Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail. Die XRechnung verlangt diese Felder über die EN 16931 und die deutschen Zusatzregeln (z. B. BR-DE-15 für die Käuferreferenz). Die komplette Feldliste und ein Muster stehen unter E-Rechnung-Vorlage; wie Word-Bezeichnungen zum Konverter passen, erklärt Word zu XRechnung.
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Häufige Fragen
Was muss auf jeder Rechnung nach § 14 UStG stehen?
§ 14 Abs. 4 UStG listet die Pflichtangaben: Parteien mit Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, Menge und Art, Leistungsdatum, Entgelt nach Steuersätzen, Steuerbetrag bzw. Steuerfrei-Hinweis, und in Sonderfällen Aufbewahrungshinweis oder „Gutschrift“. Das ist keine Steuerberatung; im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.
Was gilt bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €?
§ 33 UStDV erlaubt bei Rechnungen bis 250 € brutto verkürzte Angaben. Nach § 33 Satz 4 UStDV dürfen solche Kleinbetragsrechnungen stets als sonstige Rechnung übermittelt werden (es muss also keine E-Rechnung nach EN 16931 sein). Das ist eine andere Regelung als § 34a UStDV (Kleinunternehmer). Stand: Oktober 2026.
Reicht eine korrekte §-14-Rechnung als E-Rechnung?
Nein. § 14 regelt den Inhalt. Als E-Rechnung gilt zusätzlich ein strukturiertes Format nach EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil BASIC; nicht MINIMUM und nicht BASIC WL, laut BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024). Ein PDF oder Word-Dokument bleibt eine sonstige Rechnung.
Was verlangt § 14a UStG zusätzlich?
Bei besonderen Fällen (z. B. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen) verlangt § 14a UStG zusätzliche Hinweise und Angaben, etwa den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft oder die USt-IdNr. des Kunden. Details gehören in die Steuerberatung.
Keine Steuerberatung. Angaben nach bestem Wissen zum Recherche-Stand Oktober 2026; Gesetze und BMF-Schreiben können sich ändern.